Mehrere Instanzgerichte, so z.B. das LG Berlin mit Urteil vom 25.10.2012 – 32 O 51/12 – haben inzwischen die, um es vorsichtig auszudrücken, sehr unglückliche Entscheidung des BGH, Urteil vom 20.11.2008 – IX ZR 188/07 – zum Anlass genommen, dem Insolvenzverwalter die Vorsatzanfechtung zu ermöglichen und vom Vermieter die vom insolventen Mieter gezahlten Mieten der letzten 10 Jahre zurückzufordern. Einzige echte Voraussetzung dafür ist die Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Zwar sind die eigentlichen gesetzlichen Voraussetzungen nach § 133 Abs. 1 InsO der Vorsatz des Mieters zur Benachteiligung anderer Gläubiger und die Kenntnis des Vermieters hiervon. Da diese beiden Voraussetzungen jedoch stets dann vermutet werden, wenn der Mieter gewerblich tätig und zahlungsunfähig war und der Vermieter die Zahlungsunfähigkeit des Mieters kannte und diese Kenntnis beim Vermieter bereits dann vorliegt, wenn der Mieter einige wenige Mieten nicht bezahlt , so das LG mit Verweis auf die verschiedenen BGH-Entscheidungen zu diesem Thema, verbleibt es beim einzigen echten Tatbestandsmerkmal „Zahlungsunfähigkeit“. Dann kann der Insolvenzverwalter die ab diesem Zeitpunkt wieder gezahlten Mieten – oder wie in diesem Fall, neben den Mieten sogar die vereinbarten Raten auf die Mietrückstände – zurückfordern, auch und gerade dann, wenn der Mieter die nächsten Mieten einigermaßen pünktlich zahlt. Denn allein dies reicht nicht aus, um annehmen zu können, der Mieter sei wieder gesundet, KG, Hinweisbeschluss vom 26.04.2013, – 14 U 104/12 -. Der Vermieter muss sich hier von jeglichem, dem Mieter helfenden Gedanken befreien und im Falle von Zahlungsrückständen diese sofort titulieren lassen. Von außergerichtlichen Ratenzahlungsvereinbarungen ist Vermietern von Gewerberäumen zukünftig ganz abzuraten. Andernfalls droht ihnen möglicherweise selbst die Insolvenz.