Der Berliner Senat hat in seiner Sitzung am 13.08.2013 eine neue Verordnung erlassen, die für das gesamte Stadtgebiet einen Kündigungsausschluss für die Dauer von 10 Jahren vorsieht, wenn eine Mietwohnung nach der Überlassung an einen Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann veräußert wird.
Diese Verordnung tritt am 01.10.2013 in Kraft und gilt bis zum 30.09.2023.
Für Mietwohnungen, die ab dem 01.10.2013 in Eigentumswohnungen umgewandelt und veräußert werden, gilt dann der Kündigungsausschluss für Eigenbedarfskündigungen und Kündigungen wegen Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung.
Die neue Verordnung hebt die vormalige Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 01.09.2011 zum 30.09.2013 auf und ersetzt diese.

Die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung, mit einem im Ermessen des Verordnungsgebers liegenden Kündigungsausschluss von maximal 10 Jahren, gewährt § 577a Abs. 2 BGB. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verordnung ist, dass eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde besonders gefährdet ist und dass diese Gebiete hinreichend genau bestimmt werden. Für das Land Berlin gilt seit dem Jahr 2004 eine Kündigungsschutzklausel-Verordnung, die bisher nur für die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg einen Kündigungsausschluss vorsah, und zwar für die Dauer von 7 Jahren.

Ob die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in ganz Berlin besonders gefährdet ist und ob der Senat sein Ermessen korrekt ausgeübt hat, indem er den höchstmöglichen Kündigungsausschluss festlegte, erscheint äußert fraglich. Wenn die Verordnung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, stünde der Senat gänzlich ohne Kündigungsschutz da.