Viele Arbeitslosengeld-II-Empfänger sehen sich in diesen Tagen Rückforderungsbescheiden der JobCenter in nicht unerheblicher Höhe ausgesetzt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die JobCenter das ALG II nicht ohne weiteres zurückfordern können, wenn die Überzahlung nicht durch den Empfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Für die Rückforderung gilt § 45 SGB X und nicht, wie fälschlicherweise in den Bescheiden vielfach angegeben, §§ 48, 50 SGB X. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Rückforderung innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem das JobCenter Kenntnis von der Überzahlung hätte haben müssen. Darüber hinaus kann sich der Empfänger auf Vertrauensschutz berufen, wenn er das Geld schon ausgegeben hat. Bitte fragen Sie uns bei Beratungsbedarf.