Bei einem alkoholbedingten Unfall droht dem Verursacher eine Regressforderung seines Haftpflichtversicherers von bis zu 5.000 Euro. Der Unfall muss für den Fahrer jedoch im nüchternen Zustand zu verhindern oder zumindest abzumildern gewesen sein, damit sich der Versicherer den an den Unfallgegner bezahlten Schadensausgleich beim Fahrer zurückholen kann. Es muss ein sog. typischerweise alkoholbedingter Fahrfehler vorgelegen haben, den der Versicherer beweisen muss. Ein alkoholbedingter Fahrfehler lag im vorliegenden Urteil bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,45 Promille und einem durchschnittlichen Unfall bei einem Spurwechsel gerade nicht vor. Doch Vorsicht! Die Anforderungen an die Beweiszeichen für das Vorliegen alkoholbedingter Fahrfehler sind je geringer, desto höher die BAK ist.