Offenlegung der Vertretungsmacht durch Hausverwaltung
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Hausverwaltung Erklärungen nicht in eigenem Namen abgibt, sondern immer für ihren Auftraggeber handelt, es sei denn, das Geschäft betrifft unmittelbar ihre eigene berufliche Tätigkeit, KG in KGR Berlin 2005, 218; AG Schöneberg, Urt. v. 12.11.2009, – 2 C 153/09 -.