Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 14.03.2012, 7 C 353/11

Entscheidungründe:

„Den Beklagten steht wegen der Nichtabsendung von Rechnungen und Verträgen kein Zurückbehaltungsrecht gegen die Abrechnung zu. Die Beklagten müssten vielmehr mitteilen, welche Rechnungen oder Verträge sie konkret einsehen wollen, um von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Dasselbe gilt fiür die fehlende Übersendung oder Mitteilung des Verbrauches der anderen Mieter von Seiten des Klägers an die Beklagten. Nach Auffassung des Gerichts hat der Mieter keinen Anspruch auf die Verbrauchszahlen der weiteren im Haus befindlichen Wohnungen. Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung genügt es vielmehr, wenn der Mieter seinen Verbrauch kennt und diesen anhand des Gesamtverbrauchs den Kosten nach berechnen kann. Die Übersendung der Verbrauchszahlen der weiteren Mieter würde nach Auffassung des Gerichts auch eine Pflichtverletzung des Vermieters darstellen, da er diese nicht gegenüber den anderen Mietern offenlegen darf. …“