Ist es dem Mieter zuzumuten, das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten fristgemäß zu kündigen, so ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt, entschied das Amtsgericht Schöneberg am 21.04.2009 unter Verweis auf § 254 Abs. 2 BGB. Dem Urteil lag eine fristlose Kündigung der Mieter zugrunde, die dann im Wege der Schadensersatzklage die Umzugskosten vom Vermieter ersetzt verlangten, weil sich dieser mit der Mangelbeseitigung in Verzug befand. Der Umzug wegen Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung und damit auch die Umzugskosten beruhten in dem vorliegenden Fall adäquat kausal auf dem Verzug des Vermieters hinsichtlich der Mietmängel. Gerade eine Familie mit Kleinkindern dürfe besonders sensibel auf Feuchtigkeit reagieren, so dass trotz ihrer letztendlich freien Entscheidung eine Kausalität zwischen der Kündigung und der Untätigkeit des Vermieters gegeben sei. Der Vermieter sei zur Mangelbeseitigung verpflichtet, unabhängig davon, ob der Mangel bereits bei Einzug vorhanden war oder erst später auftrat. Etwas anderes gelte nur, wenn der Vermieter beweisen könne, dass die Mängel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammten. Der Vermieter ist dann verpflichtet, ein tatsächliches Angebot zur Mangelbeseitung abzugeben, um seinen Verzug zu vermeiden (§ 294 BGB). Doch auch die Fristlosigkeit einer Kündigung muss adäquat kausal auf dem Verzug beruhen. Das sei nicht der Fall, wenn eine ordentliche Kündigung ebenfalls mit einer relativ kurzen Kündigungsfrist (hier 3 Monate) ausgesprochen werden könne.