Mit Beschluss vom 28.04.2016 – VIII ZR 54/15 – hält der BGH ein Mieterhöhungsverlangen für ein Reihenhaus in Berlin für formell wirksam, obwohl die Begründung der Mieterhöhung auf den Berliner Mietspiegel aus dem Jahre 2011 Bezug nahm, der Reihenhäuser wiederum ausdrücklich ausnahm.

Der BGH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass an Mieterhöhungsverlangen in formeller Hinsicht keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Der Zweck des Begründungserfordernisses sei lediglich eine ansatzweise Überprüfungsmöglichkeit durch den Mieter. Hierzu reiche es regelmäßig aus, wenn der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete angebe und die nach seiner Ansicht richtigen Mietspiegelkategorien dazu nenne, soweit auf einen Mietspiegelfeld Bezug genommen werde.

Wenn der Mietspiegel tatsächlich aber keine Anwendung in materieller Hinsicht finde, reiche die Begründung mit dem Mietspiegel trotzdem aus, wenn sich die erhöhte Miete innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels bewege. Denn die Mieten für Reihenhäuser seien erfahrungsgemäß höher, als die für Mehrfamilienhäuser, auf die sich der Mietspiegel bezieht. Das reiche dem Mieter zur Orientierung.

Der BGH überträgt seine zum Krefelder Mietspiegel von 2002 und Einfamilienhäuser festgelegten Grundsätze (s. BGH Urt. v. 17.09.2008 – VIII ZR 58/08) somit auch auf den Berliner Mietspiegel von 2011 und Reihenhäuser.

Hinweis: In materieller Hinsicht musste der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen korrigieren und ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Dies konnte er jedoch auch noch während des Prozesses nachholen.