In einem Mahnbescheid, mit dem mehrere Forderungen geltend gemacht werden, müssen alle Forderungen individualisiert enthalten sein, sonst unterbricht er die Verjährung nicht. Daher ist es nicht ausreichend, wenn der Mahnbescheid von einer „Restforderung gemäß Rechnungen vom 15.11.99 bis 21.06.2000“ spricht, ohne dass erkennbar ist, um welche Einzelrechnungen es sich handelt. Eine Nachholung der Individualisierung im Streitverfahren, nach Ablauf der Verjährungsfrist, führt ebenfalls nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung.