Nach einer Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 12.07.2013, – 65 S 141/12 -, steht der Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung nicht entgegen, dass der Umrechnungsfaktor für die Heizkörperbewertung (auch häufig „B-Faktor“) nicht näher erläutert wird. Es ist ausreichend, wenn der Rechenweg deutlich wird. Dass im Hinblick auf unterschiedliche Heizkörpergrößen und -leistungen eine Umrechnung erforderlich ist, erschließt sich auch dem Laien. Weitere Angaben zur mathematischen und physikalischen Berechnung des Umrechnungsfaktors machen die Abrechnung nicht transparenter, im Gegenteil. Fehlende Nachvollziehbarkeit ist im Übrigen vom Gesetzgeber in Bezug auf die Heizkostenabrechnung in Kauf genommen worden, was schon die Formelangaben in § 9 Abs. 2 HeizkostenVO zeigen.